Ausbau der Gefahrenzone Hartz IV

Ausbau der Gefahrenzone Hartz IV

Hartz IV zeichnet sich bisher durch krasse Rechtsunsicherheiten, immer wiederkehrenden willkürlichen Entscheidungen und undurchsichtigem Behördendschungel aus. Bereits im Jahr 2013 hat sich die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Rechtsvereinfachung im SGB II“ zusammen gefunden, um an Vereinfachungsvorschlägen mitzuwirken. Bisher hat die Bundesagentur für Arbeit Vorschläge regelmäßig an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kommuniziert und in sogenannten Fachdialogen erörtert. Die Teilnahme der BA an der Arbeitsgruppe stellt eine Premiere dar. Teilnehmer sind neben den Vertretern der BA alle 16 Bundesländer bzw. Stadtstaaten, Vertreter des Deutschen Landkreistags, des Deutschen Städtetags, des Deutschen Städte- und Gemeindebund e.V. sowie Vertreter des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Neben Vorträgen werden mehrere Workshops mit Experten von Seiten der kommunalen Spitzenverbände und von Seiten der BA – jeweils aus einem Jobcenter – hinzugezogen. Die BA versucht sich intern nach dem Bottom-up-Prinzip den Vereinfachungsvorschlägen durch die Mitarbeiter aus den Jobcentern dem Thema zu nähern. Demnach haben Mitarbeiter die Möglichkeit Vorschläge einzubringen. Darin soll die inhaltliche Beschreibung zur aktuellen Situation, die konkrete Beschreibung des Verbesserungsvorschlages und der Vorteil der Anpassung beschrieben sein.

So lauten die Vorschläge der Mitarbeiter u.a. so:

Die Selbstständigen

Bei den Selbstständigen geht man davon aus, dass sie quasi integriert sind und damit nicht voll dem Vermittlungsprozess zur Verfügung stehen. Vermittlungsvorschläge ohne Rechtsfolgen können abgelehnt werden. Eine Verringerung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit ist regelmäßig nicht zu erwarten. So soll der § 7 um den Absatz sechs ergänzt werden. Selbstständige erhalten für höchstens zwei Jahre weiterhin geltliche Unterstützung innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren. Eine weitere Verschärfung ist der Vorschlag, dass SGB II-Leistungen höchstens für ein Jahr gezahlt werden. Aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes durch die unterschiedlichen monatlichen Einnahmen, scheint man sich hier – zumindest in der Zeitspanne – Vereinfachungen zu erhoffen. Nicht nur die ständigen Neuberechnungen stoßen auf, sondern ebenso das Wissen, dass Selbstständige für Vermittlungen schwer zugänglich sind.

Die Bedarfsgemeinschaften

Wann ist wann eine Bedarfsgemeinschaft? Partner, die gemeinsam eine Wohnung beziehen, wird das erste Jahr des Zusammenlebens als „BG auf Probe“ geführt. Wird die Partnerin schwanger, so zählt der Kindesvater erst ab der Geburt des Kindes als Partner in der Bedarfsgemeinschaft. Geht es nach den Mitarbeitern, so sollte die „BG auf Probe“ gestrichen oder auf ein halbes Jahr begrenzt werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft gilt das Datum des Mutterpasses, um den Partner in die BG aufzunehmen.

Weiterlesen im altonabloggt vom 22.02.2014

http://altonabloggt.wordpress.com/2014/02/22/ausbau-der-gefahrenzone-hartz-iv/#comment-13485

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